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Heizkostenzuschuss 2026/27: Anträge ab 19. Oktober bei den Gemeinden möglich

Landesrätin Rüscher: Bis zu 250 Euro Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen

Bregenz (VLK) – Haushalte mit geringem Einkommen können für die Heizperiode 2026/27 wieder einen Heizkostenzuschuss des Landes erhalten. Der einmalige Zuschuss beträgt bis zu 250 Euro. Anträge können von 19. Oktober 2026 bis 12. Februar 2027 bei der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden. Personen und Haushalte, die laufend Sozialhilfe beziehen, müssen keinen Antrag bei der Gemeinde stellen: Sie erhalten einen Zuschuss von 180 Euro von Amts wegen über die zuständige Bezirkshauptmannschaft.

„Wenn das Haushaltsbudget knapp ist, fallen Heizkosten besonders ins Gewicht. Mit dem Zuschuss unterstützen wir gezielt jene Menschen, die diese Belastung am schwersten tragen können“, sagt Landesrätin Martina Rüscher. In der vergangenen Heizperiode erhielten 10.809 Haushalte in Vorarlberg einen Heizkostenzuschuss, darunter 2.104 Haushalte mit Sozialhilfebezug.

Einkommen und Haushaltsgröße entscheiden über den Anspruch

Für eine alleinlebende Person liegt die Einkommensgrenze bei 1.480 Euro monatlich, für einen Haushalt mit zwei Personen bei 2.020 Euro. Bei drei Personen beträgt sie 2.480 Euro, bei vier Personen 2.875 Euro und bei fünf Personen 3.325 Euro. Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 400 Euro.

Auch bei einem Einkommen knapp über der jeweiligen Grenze kann noch ein Zuschuss gewährt werden: Der Betrag, um den das Haushaltseinkommen die Grenze überschreitet, wird von den 250 Euro abgezogen. Diese Einschleifregelung gilt bis zu einer Überschreitung um 200 Euro; der geringste Zuschuss beträgt somit 50 Euro. „Damit endet die Unterstützung nicht schlagartig, sobald ein Haushalt wenige Euro über der Einkommensgrenze liegt“, erklärt Soziallandesrätin Martina Rüscher. „Für die Prüfung zählt allein das Einkommen. Vermögen bleibt unberücksichtigt.“

Personen, die tatsächlich und nachweislich Unterhalt leisten, können pro unterhaltsempfangender Person 220 Euro vom maßgeblichen Einkommen abziehen. Wer laufend Sozialhilfe bezieht, muss keinen Antrag bei der Gemeinde stellen: Die zuständige Bezirkshauptmannschaft zahlt den reduzierten Heizkostenzuschuss von 180 Euro von Amts wegen aus.

Keinen Anspruch haben Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen freier Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sowie Personen in Grundversorgungsquartieren. Das gilt auch für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen.

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